Reitverein Hellertal - Vereinssatzung
 

Willkommen
News
Über uns
Unsere Anlage
Unser Pächter
Reiten und Voltigieren
Satzung
=> Vereinssatzung
=> Jugendordnung
=> Reitordnung


copyright by RuF Hellertal 2008
§ 1 Name, Sitz des Vereins

 

1.  Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein "Hellertal" e.V.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Neunkirchen Kreis Siegen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden  

3.  Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V., Münster/Westfalen.

 

 § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1.

a)

Die Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen wollen und müssen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, Ausbildung und im Umgang mit Pferden.

 

b)

Die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung der Interessenten in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Reit- und Fahrwesen, den Pferdeleistungsschauen und der Pferdehaltung zusammenhängen.

 

c)

Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen nach den Bestimmungen der Leistungsprüfungs-Ordnung (LPO) des Hauptverbandes für Zucht und Prüfung deutscher Pferde e.V. (HDP)

 

d)

Die Ausübung des Reit- und Fahrsportes.

 

e)

Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.

 

2.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977

 

a)

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind zur Deckung der Geschäftsunkosten und zur Erreichung der satzungsgemäß festgelegten Ziele des Vereins zu verwenden.

 

b)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (Mitglieder im Sinne der Verordnung) dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

c)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

d)

Die Mitglieder sollen ihre Einrichtungen und Erfahrungen möglichst allen interessierten Kreisen zugänglich machen.

 

e)

Die Veranstaltung von Absatzmärkten, Versteigerungen und rein züchterischen Unternehmungen gehören nicht zu den Aufgaben des Vereins.

 

 § 3 Mitgliedschaft

 

1.

 

Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.

2.

 

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und allen Personen möglich.

3.

 

Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.

4.

 

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

5.

 

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Nichtaufnahme sind Gründe anzugeben.

 

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.

 

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

2.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a)

die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.

 

b)

durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

 

c)

keine Handlungen zu begehen, die gegen die Reiterehre verstoßen und dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

 

 § 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

1.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)

durch Austritt - der mit vierwöchiger schriftlicher Kündigung zum Quartalsschluss erfolgen kann,

 

b)

durch Tod,

 

c)

durch Ausschluss

2.

 

Über den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder darüber entscheidet.

3.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen sowie eine spätere Wiederaufnahme.

 

 § 6 Organe des Vereins

 

 sind:

 

a)

der Vorstand

 

b)

die Mitgliederversammlung

 

 § 7 Der Vorstand

 

 besteht aus:

 

a)

dem Vorsitzenden

 

b)

dem ersten stellv. Vorsitzenden 

 

c)

dem zweiten stellv. Vorsitzenden

 

d)

dem Geschäftsführer

 

e)

dem Kassenführer

 

f)

den Beisitzern

 

g)

dem Jugendwart und Stellvertreter

Der Vorstand unter a) - g) wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von den jugendlichen Vereinsmitgliedern bis zu 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung als zum Vorstand gehörig bestätigt.

Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 des BGB durch den Vorsitzenden und in seiner Vertretung durch den ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand bestimmt über die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.

 

§ 8 Versammlung

 

Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Woche vorher. Eine zusätzliche Hauptversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen.

In der Hauptversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das  18.Lebensjahr vollendet und alle fällig gewordenen Beiträge entrichtet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das nach Genehmigung durch die darauf folgende Versammlung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitgliederversammlung obliegt:

 

 

a)

die Wahl der o.a. Vorstandsmitglieder zu a) - g) und die Bestätigung des Jugendwartes und seines Stellvertreters sowie die Entbindung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. (Für die Wahl des Jugendwartes und Stellvertreters ist die Jugendordnung zuständig - siehe § 10)

 

b)

die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Kassenprüfung

 

c)

die Entlastung des Vorstandes

 

d)

die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

e)

die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

 

f)

die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

g)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 § 9 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

 

 Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:

1.

 

dem zuständigen Bezirksverband der Reit- und Fahrvereine Siegen-Olpe-Wittgenstein

2.

 

dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine

3.

 

dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen

4.

 

die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.

 

 § 10 Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins

 

1.

 

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereins-Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

2.

 

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließender Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vereinsjugendausschusses.

Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Jugendordnung des Reitvereins festgelegt. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Alle Mitglieder müssen schriftlich und eine Woche vor der Versammlung eingeladen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn fünfzig Prozent alle Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit zweidrittel Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern gefasst wurde.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das etwaige Vermögen an die Gemeinde Neunkirchen über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die obenstehende Satzung des Reit- und Fahrvereins "Hellertal" e.V. wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Februar 1981 einstimmig beschlossen.

Durch die neue Satzung vom 14. Februar 1981 ist die Satzung vom 07.Mai 1960 sowie die Änderung vom 09.August 1962 aufgehoben.

Die Satzungsänderungen wurden unter Nr. 1188 in das Vereinsregister eingetragen.

Heute waren schon 1 Besucher (1 Hits) hier!
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden